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Vereinsbuchhaltung

Spezielle Anforderungen an die Buchführung von gemeinnützigen Vereinen

Gemeinnützigen Vereinen gewährt der Staat diverse Steuererleichterungen. Damit Ihr Verein vom Finanzamt den Status der Gemeinnützigkeit erhalten kann, darf dieser zum einen nicht kommerziell tätig sein und zum anderen nicht die Gewinnerzielung zum Ziel haben. Sobald Ihr Verein als gemeinnützig gilt, ist dieser von folgenden Steuern befreit (Voraussetzung Umsatz < 35.000,-):

  • von der Körperschaftsteuer
  • von der Gewerbesteuergesetz
  • von der Umsatzsteuer, wenn der Umsatz des Vereins im vorherigen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überschritten hat und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht 50.000 Euro übersteigen wird

Ein weiterer Vorteil von gemeinnützigen Vereinen ist, dass diese zur Ausstellung einer Spendenbescheinigung berechtigt sind, wodurch der Betrag von den Spendern steuerlich abgesetzt werden kann. Außerdem werden viele Zuschüsse und öffentliche Mittel häufig nur an Instanzen vergeben, die der Gemeinnützigkeit dienen.

Die Gemeinnützigkeit hat somit hinsichtlich der Steuerabgaben und der finanziellen Förderung einen positiven Effekt auf die Vereinskasse. Allerdings wirkt sie sich gleichzeitig auch erschwerend auf die Buchhaltung aus: Denn gemeinnützige Vereine unterliegen einer detaillierteren Aufzeichnungspflicht und müssen viele zusätzliche Belege liefern, damit sie den Status der Gemeinnützigkeit behalten dürfen. Hierbei sind insbesondere die nachstehenden Aspekte von Bedeutung:

Die Einnahmenüberschussrechnung muss nach steuerlichen Bereichen aufgeteilt sein. Nach SKR 49 – dem Kontenrahmen für Vereine – sind dies:

  1. der ideelle Bereich,
  2. die Vermögensverwaltung,
  3. der Zweckbetrieb sowie
  4. der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb.

Dies ist gar nicht so einfach wie es aussieht, und ist selbst für die Steuerberater immer wieder eine neue Herausforderung.

Zudem muss man belegen können, dass alle Mittel (auch die Sachmittel) zweckgebunden verwendet werden: Hierfür muss die Tätigkeit des Vereins (insbesondere die Arbeitszeit der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter) überwiegend zweckbezogen sein. Außerdem dürfen weder Mitarbeiter noch Dritte für Ihre Leistungen unverhältnismäßig hoch bezahlt werden.

Man muss nachweisen können, dass die Mittel zeitnah verwendet werden (spätestens in den 2 Jahren, die auf das das Jahr folgen, in dem man die Mittel erhalten hat).

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